RS OGH 1986/10/28 11Os153/86 (11Os154/86), 12Os2/89, 13Os112/91, 13Os89/92, 14Os137/93, 14Os172/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §410

Rechtssatz

Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen; dies auch dann, wenn ihnen richterliches Ermessen zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 153/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 11 Os 153/86
    Veröff: EvBl 1987/98 S 347 = ÖJZ-LSK 1987/30
  • 12 Os 2/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 12 Os 2/89
    Vgl auch; Beisatz: Dabei bedürfen allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur dann einer Erörterung, wenn sie behauptet wurden oder aktenkundig sind. (T1)
  • 13 Os 112/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 13 Os 112/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze des § 270 Abs 2 Z 7 und des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse. (T2) Veröff: EvBl 1992/72 S 302
  • 13 Os 89/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92
    Vgl auch; Beisatz: Zur Begründungspflicht bei Weisungen im Interesse ihrer notwendigen Klarheit und Bestimmtheit. (T3)
  • 14 Os 137/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1993 14 Os 137/93
    Vgl auch; Beisatz: Auch Beschlüsse müssen über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben. (T4)
  • 14 Os 172/01
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 14 Os 172/01
    nur: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T5) Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2). (T6)
  • 11 Os 64/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02
    Beisatz: Hier: Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung (§ 149b Abs 2 Z 4 StPO). (T7)
  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
    Vgl auch; Beisatz: Für gerichtliche Verfügungen nicht bloß prozessleitender Art (mit Ausnahme von Ladungen) besteht generell eine Begründungspflicht. Dies geht bereits aus dem Fairnessgebot des Art6 Abs1 MRK unabweislich hervor. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098696

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0110OS00153_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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