TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/28 2003/11/0027

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §27 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 2002, Zl. VerkR-394.558/3-2002- Vie/Hu, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines und Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 12. Februar 2001 einen Antrag auf Verlängerung seiner bis 6. April 2001 gültigen Lenkberechtigung "wegen der im Führerschein eingetragenen Befristung". Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfolgung seines Führerscheins für die Klassen A1 und B. Für den Fall, dass seine Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) erloschen sein sollte, beantragte er, ihm gemäß § 10 Abs. 4 FSG eine neue Lenkberechtigung für die Fahrzeugklassen A1 und B zu erteilen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wies mit Bescheid vom 24. Juli 2002 sowohl den Antrag auf Wiederausfolgerung des Führerscheins als auch denjenigen "nach § 10 Abs. 4 Z. 1 FSG" (gemeint: auf Erteilung einer Lenkberechtigung) ab. In der Begründung wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung ausgeführt, eine Lenkberechtigung dürfe gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 2002 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf Grund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 20 Monaten, beginnend ab 14. September 2001, verboten worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, dem Beschwerdeführer sei unbestritten der Aktenlage nach am 7. April 2000 eine für die Dauer von zwölf Monaten befristete Lenkberechtigung erteilt worden. Da dieser, wie er selbst einräume, einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet habe, habe kein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken der in Rede stehenden Klassen erstellt werden können. Somit sei aber eine der im § 3 Abs. 1 FSG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vorgelegen, weshalb ihm die beantragte Lenkberechtigung auch nicht habe erteilt werden können. Infolge Fristablaufs sei die am 7. April 2000 erteilte Lenkberechtigung als erloschen anzusehen. Deshalb sei als logische Konsequenz die Ausfolgerung des seinerzeit "hierüber" ausgestellten Führerscheines nicht möglich. Die Vorgangsweise der Erstbehörde sei demnach als rechtmäßig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des Bescheides als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 23. Dezember 2002) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 maßgeblich. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

...

2. durch Zeitablauf;

..."

2. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen und den erstbehördlichen Bescheid bestätigt hat, sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheines als auch denjenigen auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen.

Was die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines anlangt, ist der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, es sei ihm am 7. April 2000 eine für die Dauer von zwölf Monaten befristete Lenkberechtigung erteilt worden, nicht entgegen getreten. Die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei durch Zeitablauf im Sinn des § 27 Abs. 1 Z. 2 FSG erloschen, kann vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen Feststellung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Für das Erlöschen der befristet erteilten Lenkberechtigung ist es unmaßgeblich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung gestellt hat, der im Zeitpunkt des Ablaufes der befristet erteilten Lenkberechtigung noch nicht erledigt war. Das FSG bietet keine Grundlage für die Annahme, die Einbringung eines Verlängerungsantrages reiche aus, um die Gültigkeit einer Lenkberechtigung zu verlängern. Es ist im Beschwerdefall auch ohne Bedeutung, aus welchen Gründen eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Lenkberechtigung unterblieben war. War aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers schon erloschen, so kann auch die Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheines durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 2002/11/0116).

Der angefochtene Bescheid kann aber im Ergebnis auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung nicht als rechtwidrig erkannt werden, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0168, auf dessen nähere Begründung nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt - im Hinblick auf seine wiederholte Begehung eines schwerwiegenden Alkoholdelikts (noch) als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand aber einer Erteilung der begehrten Lenkberechtigung auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG im Wege.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110027.X00

Im RIS seit

24.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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