Norm
KFG 1967 §1Rechtssatz
Nach Punkt II des ADE (Allgemeine Durchführungs-Erlasses) zu § 1 KFG 1967 hat ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr "verwendet" zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeuge haben auch dann als auf der Straße "verwendet" zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065448Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0080OB00054_8600000_001