RS OGH 1987/1/28 3Ob624/86, 1Ob507/93, 10Ob2008/96h, 6Ob129/97g, 3Ob2432/96k, 9Ob48/17z

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Norm

ABGB §447
ABGB §1111 A
ABGB §1369

Rechtssatz

Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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