RS OGH 1987/3/31 5Ob532/87, 4Ob146/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
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Norm

UVG §30
UVG §31 Abs2

Rechtssatz

Nach diesen Vorschriften vertritt der Präsident des OLG den Bund im Bezug auf die durch Legalzession auf diesen übergangenen Unterhaltsforderungen des Kindes. Es kommt ihm daher in dem Verfahren über den - strittigen - Bestand dieser Forderungen Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 532/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 532/87
  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 146/08m
    Auch; Beisatz: Ganz allgemein ist aus § 31 UVG abzuleiten, dass der Bund in Verfahren über den strittigen Bestand einer auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung Parteistellung hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077004

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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