RS OGH 1987/5/14 13Os176/86

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StGB §16 A
StGB §201

Rechtssatz

Von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens kann keine Rede sein, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht. Ekel, sei er auch durch äußere Umstände hervorgerufen, ist als Motiv für einen freiwilligen Rücktritt zwar denkbar, jedoch nur, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihm die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter durch den empfunden Ekel physisch außerstande gesetzt wird, den Beischlaf auszuüben oder wenn die aufgetretenen inneren Hemmungen den Grad eines psychischen Unvermögens erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090071

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0130OS00176_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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