Norm
JN §83cRechtssatz
Für die Auslegung, die Zuständigkeit nach § 83 c Abs 3 JN gelte nur für den Absender von Schriften und Druckwerken, bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage; auch die Absicht des Gesetzgebers steht einer solchen einschränkenden Auslegung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046615Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00301_8700000_003