RS OGH 1987/6/16 4Ob339/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1172
ABGB §1173
KO §21
UrhG §24
UrhG §32 Abs1

Rechtssatz

Tritt der Masseverwalter im Konkurs des werknutzungsberechtigten Verlegers vom Verlagsvertrag zurück, erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht steht wieder dem Urheber (Verlagsgeber) zu. Dieser kann jedoch die unverkauften Restbestände des Werkes nicht herausverlangen. Der Masseverwalter darf sie aber nicht mehr verbreiten. Er kann sie daher durch Verkauf zum Altpapierpreis ("Makulieren") verwerten, sofern er sich mit dem Urheber (Verlagsgeber) nicht anderweitig einigt. Der Urheber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Verleger (hier: der an seine Stelle getretene Masseverwalter) die Restauflage Zug - um - Zug gegen Bezahlung des Altpapierpreises überläßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 339/87
    Veröff: MR 1987,175 (Michel Walter) = ÖBl 1988,108 = GRURInt 1988,519 = SZ 60/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022064

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00339_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten