RS OGH 1987/7/7 2Ob613/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

ABGB §901 II1
ABGB §1170a

Rechtssatz

Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017456

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0020OB00613_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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