Norm
EO §105Rechtssatz
Dem Verpflichteten sind während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002524Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_001