Norm
StGB §133 IRechtssatz
Ist die Forderung des Einlegers an den Besitz der Sparurkunde geknüpft, dann tritt bei Abbuchungen mit einer rechtswidrigen manipulativen Änderung des Kontostandes (durch einen Bankangestellten), die nicht auch in den Eintragungen des Einlagebuches zum Ausdruck kommt, eine Vermögensveränderung auf der Seite des Einlegers nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094651Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0110OS00069_8700000_001