Norm
ABGB §832Rechtssatz
In § 832 ABGB ist die Frage abschließend geregelt, ob der Miteigentümer einer Sache die Erben wirksam verpflichten kann, die Gemeinschaft in Ansehung dieser Sache niemals aufzuheben. Da ihm dieses Recht nicht zusteht, ist eine darauf gerichtete Auflage, die als auflösende Bedingung anzusehen ist ( § 709 ABGB ), als nicht beigesetzt anzusehen ( § 698 letzter Satz ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013377Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00551_8700000_001