RS OGH 1987/12/2 9ObA141/87, 9ObA46/92, 9ObA171/93, 9ObA250/93, 9ObA137/95, 9ObA10/96, 9ObA21/18f, 9

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

VBG §38 Abs3
VBG §39 Abs2

Rechtssatz

Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Jahrelange Tätigkeit auf einer vakanten Planstelle ist kein Fall der vorübergehenden Verwendung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87
    Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)
  • 9 ObA 46/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 46/92
    nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage. (T1)
    Beisatz: Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 171/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 171/93
    nur: Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. (T3)
    Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 9 ObA 250/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 250/93
    nur T3; Beisatz: Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. (§ 48 ASGG). (T5)
  • 9 ObA 137/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 137/95
    nur T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 10/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96
    nur: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. (T6)
  • 9 ObA 21/18f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 21/18f
    nur T3
  • 9 ObA 1/19s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 1/19s
    Auch; Beisatz: In einer befristeten Verlängerung des Dienstvertrags bis zum Ende des Schuljahres zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des Schuljahres ist kein aushilfsweises Tätigwerden zu sehen, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse seitens des Dienstgebers veranlasst worden wäre. (T7)
  • 9 ObA 25/20x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 25/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T8)

Schlagworte

Arbeitsleistung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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