RS OGH 1988/3/16 1Ob1/88, 1Ob21/90, 1Ob19/93, 1Ob620/94, 5Ob3/99y, 10Ob33/00a, 1Ob132/07d, 2Ob216/08

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Muss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des § 364a ABGB gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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