Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Konnte der Gläubiger aus einem dem Schuldner zurechenbaren Tatbestand schließen, ein Dritter sei bevollmächtigt im Namen des Schuldners zu zahlen, kann er auch den Dritten als bevollmächtigt ansehen, mit Wirkung für den (scheinbar) Vertretenen die Verständigung vom Rechtserwerb durch Zession zur Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019679Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_003