RS OGH 1988/4/12 4Ob513/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ABGB §1029 B4
ABGB §1392 H
ABGB §1395

Rechtssatz

Konnte der Gläubiger aus einem dem Schuldner zurechenbaren Tatbestand schließen, ein Dritter sei bevollmächtigt im Namen des Schuldners zu zahlen, kann er auch den Dritten als bevollmächtigt ansehen, mit Wirkung für den (scheinbar) Vertretenen die Verständigung vom Rechtserwerb durch Zession zur Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019679

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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