Norm
IPRG §18Rechtssatz
In der an die Stelle der ZPO 1956 getretenen neuen jugoslawischen ZPO 1976 (= Gesetz über das streitige Verfahren vom 24.12.1976, Amtsblatt 1977/4 S 212) ist der Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen entfallen und es wird in der Übergangsbestimmung des Art 509 letzter Absatz darauf verwiesen, daß ab dem Zeitpunkt der Erlassung der neuen Ehegesetze durch die Teilrepubliken grundsätzlich deren Verfahrensbestimmungen in Ehesachen gelten. Ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung ist somit in der ZPO nicht mehr und in den Ehegesetzen nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063304Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0080OB00545_8800000_001