RS OGH 1988/9/28 9ObS7/88, 9ObA248/98f

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ABGB §100

Rechtssatz

Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 7/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObS 7/88
  • 9 ObA 248/98f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 248/98f
    Vgl aber; Beisatz: Im Verhältnis zwischen Lebensgefährten, zwischen denen eine familiäre Beistandspflicht nicht besteht, gilt vielmehr, daß Lebensgefährten konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009611

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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