Norm
FleischUG §28Rechtssatz
Konkretes Recht des Staates darauf, daß nur ein nach ordnungsgemäßer und vollständiger Untersuchung für einwandfrei befundenes Fleisch für genußtauglich und verkehrsfähig erklärt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058881Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0140OS00122_8800000_004