RS OGH 1988/10/20 12Os137/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StPO §395

Rechtssatz

Wird im Sinne des § 41 Abs 3 StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in § 395 Abs 1 StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß § 395 Abs 4 StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101454

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0120OS00137_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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