RS OGH 1988/11/9 1Ob662/88, 7Ob57/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A
StGB §91
ZPO §268 IIID3

Rechtssatz

Da der Tatbestand des Raufhandels nach § 91 StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, bei der alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben können, das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen; jedem der Verurteilten steht aber der Beweis offen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022737

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00662_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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