Norm
ASVG §253b Abs1 litbRechtssatz
Ausfallszeiten sind als nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084303Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00327_8800000_002