RS OGH 1988/12/21 14Os167/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §145 Abs2

Rechtssatz

Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094058

Dokumentnummer

JJR_19881221_OGH0002_0140OS00167_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten