RS OGH 1989/1/19 12Os1/89, 14Os95/05k, 15Os59/09d

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

StGB §167 Abs2

Rechtssatz

Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095274

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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