RS OGH 1989/2/2 12Os2/89

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Norm

StPO §41 Abs3
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §395 Abs5

Rechtssatz

In analoger Anwendung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098022

Dokumentnummer

JJR_19890202_OGH0002_0120OS00002_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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