RS OGH 1989/2/21 11Os7/89

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

StGB §109 Abs3 Z1

Rechtssatz

Hausfriedensbruch gemäß dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (§ 5 Abs 2 StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093063

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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