RS OGH 1989/3/15 3Ob6/89, 8ObA153/02m

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

UStG 1972 §11

Rechtssatz

Die Erteilung einer Gutschrift gilt zwar für den Leistungsempfänger (den Aussteller der Gutschrift) als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (DE-UStG Z 81 Abs 1); Voraussetzung ist aber, daß die Ausstellung einer Gutschrift überhaupt angebracht und zulässig war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 6/89
    Veröff: WBl 1989,223
  • 8 ObA 153/02m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 153/02m
    Vgl; Beisatz: Bei Vorliegen einer Abrechnungsverpflichtung durch den Leistungsempfänger ist die Erteilung einer Gutschrift an Stelle der Rechnung durch den Erbringer der Leistung zulässig. (T1); Beisatz: Bei der Frage, ob das maßgebliche "Einverständnis" vorliegt, handelt es sich um eine Beurteilung von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) darstellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076268

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00006_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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