Norm
ASVG §105Rechtssatz
Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde; es sind entsprechend § 105 ASVG in dieser Höhe auch die Pensionssonderzahlungen zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083643Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_002