RS OGH 1989/5/9 4Ob65/89, 1Ob154/00d, 8Ob227/01t, 3Ob230/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

JN §21 Abs2

Rechtssatz

Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher wenigstens im Antrag) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der ablehnenden Partei der Ablehnungsgrund erst nach Fällung des Urteils (erster oder zweiter Instanz) bekannt geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 65/89
    Veröff: JBl 1989,664
  • 1 Ob 154/00d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 154/00d
    nur: Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne (vorher wenigstens im Antrag) den Ablehnungsgrund geltend zu machen. (T1)
  • 8 Ob 227/01t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 227/01t
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 230/08g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 230/08g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045991

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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