Norm
JN §28Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (§ 83 c Abs 1 JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in § 83 c Abs 3 JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046554Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_002