Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne § 42 Z 1 StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091762Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_001