Norm
JN §83cRechtssatz
Verweist der Kläger auf einen Wettbewerbsverstoß in einer bestimmten Filiale, kann darin nicht die Einschränkung seines Unterlassungsbegehrens auf diese Filiale gesehen werden; maßgebend ist die materielle Rechtslage. Aus der Ankündigung, eine Ware in einer bestimmten Filiale zum oder unter dem Einstandspreis abzugeben, ist aber in aller Regel zu schließen, daß der Ankündigende geneigt sein wird, derartige Wettbewerbsverstöße auch in seinem übrigen Unternehmensbereich zu begehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046656Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00153_8900000_001