Norm
StGB §147 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Qualifikation setzt voraus, daß der beim Betrug sich zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgebende Täter damit dem Betrogenen gegenüber (vorgetäuschte) amtliche Autorität zwecks Einflußnahme auf dessen Willen geltend macht (so schon SSt 49/16), mithin bei Begehung der Tat sich auf eine amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094666Dokumentnummer
JJR_19891124_OGH0002_0160OS00041_8900000_002