RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

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Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159 Abs3 Satz1

Rechtssatz

Den Tatfolgen des Abs 3 erster Satz kommt nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch (oder bloß) in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095969

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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