RS OGH 1990/2/8 6Ob1/90, 6Ob549/94, 1Ob185/01i, 6Ob89/10x, 2Ob58/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
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Norm

ABGB §552
ABGB §615 Abs2
ABGB §703

Rechtssatz

Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 1/90
    JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15
  • 6 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 549/94
    Auch;
  • 1 Ob 185/01i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 185/01i
    nur: Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)
  • 6 Ob 89/10x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 89/10x
    Vgl
  • 2 Ob 58/11k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 58/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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