Norm
ABGB §552Rechtssatz
Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017