RS OGH 1990/3/13 10ObS440/89, 10ObS354/90, 10ObS310/91, 10ObS278/99a, 10ObS34/01z, 10ObS62/13k, 10Ob

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

ASVG §107 Abs2 lita

Rechtssatz

Bei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 440/89
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 440/89
    Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37
  • 10 ObS 354/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 354/90
    Auch; Beisatz: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). Das Rückforderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bescheid innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt erging, in dem dem Versicherungsträger die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung standen. Verzögerungen im Bereich des Versicherungsträgers bei amtswegigen Erhebungen über für die Frage der Ungebührlichkeit maßgebliche Umstände, bezüglich derer eine Meldepflicht des Versicherten bestand, führen nicht zum Verlust des Rückforderungsanspruches. (T1)
  • 10 ObS 310/91
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 310/91
  • 10 ObS 278/99a
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 278/99a
    Vgl auch
  • 10 ObS 34/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z
    Vgl auch; nur: Der Versicherungsträger ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. (T2)
    Beis wie T1 nur: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). (T3)
    Beisatz: Hier: Bescheiderlassung nach 1 1/4 Jahren, Einhaltung einer angemessenen Frist verneint. (T4)
  • 10 ObS 62/13k
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 62/13k
    Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
  • 10 ObS 119/16x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 119/16x
    Auch; Beisatz: § 107 Abs 2 lit a ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6)
  • 10 ObS 79/16i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 79/16i
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 86/21a
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 86/21a
    Beis wie T5
  • 10 ObS 158/21i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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