RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90, 2Ob584/92, 6Ob598/94, 9ObA2301/96i, 1Ob66/99h, 8ObS295/98k, 7Ob251/99h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Norm

ZPO §18 Abs2

Rechtssatz

Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten