RS OGH 1990/4/25 11Os33/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der strafgesetzlich geprägte Begriff einer Einrichtung, die der "öffentlichen Sicherheit" dient, hängt mit den Kompetenznormen des B-VG nicht zusammen; er ist vielmehr eigenständig nach seinem Wortsinn auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093440

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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