RS OGH 1990/6/25 11Os28/90, 14Os94/93, 11Os168/10f, 12Os122/21i

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Norm

StPO §228

Rechtssatz

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist (EvBl 1978/49 = ÖJZ-LSK 1977/383 bis 387 = RZ 1977/138) - liegt nur dann vor, wenn die angeordnete generelle Maßnahme des Gerichtes so weit geht, dass die Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt wird. Einschränkungen durch Raumverhältnisse und Einzelmaßnahmen der Prozeßleistung, durch die individuell bestimmte Personen von der Anwesenheit bei der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden (EvBl 1978/49; 11 Os 184/85; Mayerhofer/Rieder, StPO 2.Auflage Entscheidung 1 und 4 zu § 228) beschränken die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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