Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Der Bundeskellereiinspektor ist bei der Weinaufsicht im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig; Amtshaftungsansprüche sind daher gegen den Rechtsträger Bund zu richten. Es bestehen keine Vorschriften, die bestimmen, wie weit der Bundeskellereiinspektor Wein auf verbotene Zusätze, insbesondere Diethylenglykol zu prüfen bzw durch die Landwirtschaftlich - chemische Bundesanstalt prüfen zu lassen hat. Das Maß des Notwendigen hängt daher von der Gefährlichkeit der Situation ab; je größer die Gefahr ist, daß das WeinG übertreten wurde, desto sorgfältigere Überwachung ist notwendig. Danach bestimmt sich das Rechtswidrigkeitskalkül des Verhaltens des Bundeskellereiinspektors. Die Bestimmungen über die Weinaufsicht im WeinG 1961 sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Weil es auf die Gesundheitsschädigung beim verfälschten Wein nicht ankommt, fallen nicht nur die Interessen der Letztverbraucher, sondern auch die der Weinhändler in den Schutzbereich der Normen des WeinG 1961. Soweit die Landwirtschaftlich - chemische Bundesanstalt für den Bundeskellereiinspektor im Rahmen der Weinaufsicht tätig wird handelt sie hoheitlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038240Dokumentnummer
JJR_19901003_OGH0002_0010OB00044_8900000_001