RS OGH 1990/10/9 10ObS295/90, 10ObS16/93, 10ObS380/01g, 10ObS2/09f, 10ObS27/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASVG §105 Abs1
ASVG §105 Abs3
BSVG §69 Abs1
GSVG §73 Abs1

Rechtssatz

Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 295/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 295/90
    Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124
  • 10 ObS 16/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 16/93
    Beisatz: Die in § 28 Abs 3 PG und in § 16 AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1)
  • 10 ObS 380/01g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 380/01g
    nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4)
  • 10 ObS 2/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 2/09f
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5)
  • 10 ObS 27/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
    nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. (T6)

Schlagworte

Dreißigstel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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