Norm
ASVG §105 Abs1Rechtssatz
Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DreißigstelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010