RS OGH 1990/10/30 15Os108/90

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

StGB §133 B

Rechtssatz

Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus; in bezug auf den Inhalt einer Wohnung kann davon bei deren vorerst nur vorübergehendem Verlassen durch den Inhaber, der einem Nachbarn den ihm schon vorher zur Verfügung gestandenen Schlüssel dazu beläßt oder ohne Verzicht auf die Möglichkeit jederzeitiger Selbstbenützung der Wohnung einen Schlüssel übergibt, in der Regel nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094009

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0150OS00108_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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