RS OGH 1990/10/30 8Ob639/90, 1Ob289/99b, 8Ob93/08x

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Ohne ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichtenerweiterung des Vertragspartners des Verwenders von AGB gegenüber seinen vorher verwendeten alten AGB einführen, braucht der Vertragspartner (dessen Rechtsverhältnis bisher durch die alten AGB des Verwenders geregelt wurde) regelmäßig nicht mit wesentlichen Änderungen in den neuen AGB zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 639/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 639/90
    Veröff: JBl 1991,442
  • 1 Ob 289/99b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 289/99b
    Beisatz: Hier: Änderung der Friedhofsordnung (AGB), welche für die Grabnutzungsberechtigte nicht nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, sondern auch gefühlsmäßige Beeinträchtigungen nach sich zöge. (T1)
  • 8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Beisatz: Im Hinblick auf eine langjährige Geschäftsbeziehung braucht ein Vertragspartner ohne ausdrücklichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichterweiterung des anderen Vertragspartners einführen, mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014601

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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