Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019494Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_001