RS OGH 1990/11/7 9ObA222/90, 9ObA2136/96z

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über dessen Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019494

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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