RS OGH 1990/11/20 4Nd513/90, 7Ob100/00g

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

JGG 1988 §23 Z1 lita

Rechtssatz

Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in § 111 JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (§ 44 JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 513/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Nd 513/90
  • 7 Ob 100/00g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 100/00g
    nur: Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087000

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040ND00513_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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