RS OGH 1991/4/25 15Os50/91, 15Os45/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
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Norm

StPO §454
StPO §459

Rechtssatz

Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Abs 1 StGB", so wurde dem Gebot des § 454 StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des § 198 Abs 1 StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 50/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 15 Os 50/91
  • 15 Os 45/06s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 45/06s
    Vgl auch; Beisatz: Die gehörige Ladung erfordert die spätestens mit der Ladung erfolgte Zustellung des Bestrafungsantrages (WK-StPO § 459 Rz 3) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101690

Dokumentnummer

JJR_19910425_OGH0002_0150OS00050_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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