RS OGH 1991/5/8 3Ob69/91, 1Ob109/99g, 3Ob2/98k, 10Ob23/14a, 10Ob30/15g

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ABGB §1418

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 69/91
  • 1 Ob 109/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
    Vgl; Beisatz: Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. (T1)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
  • 10 Ob 23/14a
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 23/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen. (T2)
  • 10 Ob 30/15g
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 30/15g
    Auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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