Norm
StGB §226 Abs1Rechtssatz
Gefahrenbeseitigung auf andere Art (als durch Vernichtung) erfordert eine Handlung, die sicherstellt, daß der Gebrauch des Falsifikats endgültig unterbleibt. Das bloße Liegenlassen in der (eigenen) Wohnung genügt hiefür nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095518Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00067_9100000_001