RS OGH 1991/7/9 4Ob41/91, 4Ob100/92, 4Ob112/92, 4Ob26/95 (4Ob27/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1991
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn dazu bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden; das Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ist aber umso eher zu bejahen, je enger der Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens ist. Grundsätzlich ist daher auch die Veröffentlichung von Archivbildern einer im öffentlichen Leben stehenden Person zu einer sachlichen Information über die Person des Betroffenen aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung zulässig; auch eine solche Bildnisveröffentlichung kann, für sich gesehen, einen Nachrichtenwert haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = ÖBl 1992,85 = MR 1991,202
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    nur: Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn dazu bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden. (T1) Beisatz: ... oder die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugierde und Sensationslust dient, was aber bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist. (T2) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077839

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00041_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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