Norm
VersVG §16 Abs1Rechtssatz
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist "bei Schließung des Vertrages" zu erfüllen, dh vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist der Zugang der Annahme des Antrages. Infolgedessen muß der Versicherungsnehmer noch alle gefahrenerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022