RS OGH 1991/11/22 16Os59/91

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Veröffentlicht am 22.11.1991
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Norm

StPO §429 Abs2 Z2

Rechtssatz

Solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 2 Abs 1 SVDolmG) für das Fachgebiet "Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (§§ 9, 10 SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in § 430 Abs 4 (in Verbindung mit § 429 Abs 2 Z 2) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (§§ 13 Abs 1, 3 Abs 6 ÄrzteG) ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101650

Dokumentnummer

JJR_19911122_OGH0002_0160OS00059_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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